UVV Prüfung


Grundsätze für die FEM 4.004-Prüfung von Gebrauchtstapler, Gabelstapler und Lagertechnik:
Gemäß § 37 Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D 27) sind Flurförderzeuge und  ihre Anbaugeräte, sowie die für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen.

Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Hierfür erhalten Sie von uns ein detailliertes Prüfprotokoll.

Sollten eventuelle Sicherheitsmängel festgestellt werden, bieten Ihnen unsere qualifizierten Mitarbeiter die bestmögliche Lösung zur Beseitigung und Wiederherstellung der Betriebssicherheit.

Die wiederkehrende Prüfung wird wie folgt durchgeführt:

  1. Kleine Überprüfung. Nach 500 bis 600 Betriebsstunden ( ¼ Jahr bei einschichtigem Betrieb). Die Prüfung erstreckt sich auf die Beurteilung des allgemeinen Zustandes des Flurförderzeuges und seiner Ausrüstung durch Besichtigen insbesondere der Gabeln, Bolzen und Ketten.
  2. Große Überprüfung. Nach 2000 bis 2400 Betriebsstunden (ein Jahr einschichtigem Betrieb). Die Prüfung erstreckt sich auf die nachstehend aufgeführten Gerätegruppen.
A. Fahrwerk und Antrieb
Geprüft werden, wenn vorhanden sind:
  1. Lenkung: Lenkgetriebe (toter Gang), Achsschenkelbolzen, Radlager, Lenkhebel (fester Sitz), Achsenaufhängung, Lenkgestänge und Gelenke.
  2. Bremsen (Fahrbremse und Feststellbremse): Bremsbeläge, Bremsleitungen und -Anschlüsse, Arretierung der Feststellbremse, Bremspedalspiel, Wirksamkeit der Bremsen, Bremsseil oder -gestänge.
  3. Räder: Radbolzen, Bereifung und Luftdruck, Fußabweiser (Mitgänger-Flurförderzeuge).
  4. Fahrgestell: Rahmen und Traversen (Schweißnähte), Befestigung des Gegengewichtes und des Hubgerüstes am Fahrgestell, Tragfedern und Federlagerungen, Anhängerkupplung.
  5. Schalter, Warneinrichtung: Schaltschloss oder Zünd- bzw. Anlassschloss, Fahrschalter und Betätigungseinrichtungen, Deichselkopfschalter bei Mitgänger-Flurförderzeugen,Hupe.
  6. Antrieb: Bei elektrischem Antrieb: Sicherungen und Leitungen (z.B. keine geflickten Sicherungen, keine überbrückten Sicherungselemente, Isolationsschäden, Befestigungen), Befestigungselemente der Fahrzeugbatterie, Impulssteuerung.
    Beim Antrieb von Verbrennungsmotoren: Auspufftopf (Zustand und Geräuschdämpfung), Einspritzpumpe (Rauchfreiheit), Abgasreinigung (Katalysator und Filter).
  7. Anhänger: Soweit Anhänger verwendet werden, sind auch bei diesen Fahrwerk und Kupplungsgestänge zu prüfen.
B. Hubwerk
Zu prüfen sind:
  1. Hydraulikanlage: Arbeitszylinder und Steuerventile auf einwandfreies Arbeiten und Dichtigkeit bei Nennlast, sowie Zurückspringen der Betätigungshebel in die Nulllage.
    Das mit der Nennlast hochgefahrene Lastaufnahmemittel darf sich bei normaler Betriebstemperatur der Hydraulikflüssigkeit in 10 Minuten um nicht mehr als 100 mm unbeabsichtigt senken.
  2. Hubgerüst: Rollen, Gleitschienen, Sicherheitsanschläge und Endschalter, gleichmäßige Einstellung der Neigungszylinder und deren Befestigung, Lager des Hubgerüstes.
    Bei Windenantrieb: Flaschen- sowie Seilrollen und Seiltrommel.
  3. Huborgane: Verbindungselemente, Klemmen, Schlösser
    a) Seile, siehe hierzu z.B. DIN 15020-2 „Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch“.
    b) Lamellenketten (Fleyerketten und Rollenketten) Probebelastung in der Prüfmaschine mit 1,5fachem Wert der Höchstlast durchführen; dagegen mit 1,25fachem Wert der Höchstlast, wenn die Kette im Flurförderzeug eingebaut bleibt.
  4. Lastaufnahmemittel:
    a) Die durch Abnutzung bedingte Schwächung der Gabelzinkendicke darf nicht größer sein als vom Hersteller zugelassen. Gabeln durch Belasten jeder einzelnen Zinke mit der für das Gerät angegebenen höchstzulässigen Belastung (Schwerpunktabstand beachten) prüfen. Gleichzeitige Prüfung der Zinken mit der doppelten Belastung ist unzulässig! Nach Entfernung der Last darf keine bleibende Formveränderung (Durchbiegung) eintreten. Nach der Belastungsprobe mit geeigneten Mitteln auf Risse prüfen (z.B. Schlämmkreide, Ätzverfahren); verbogene, rissig oder dünne Gabeln sind auszuwechseln.
    b) Sonstige Lastaufnahmemittel: Anbaugeräte, Zustand der Plattform von Hochhubwagen, Befestigungselemente und Zustand der Anbaugeräte.
C. Fahrerschutz
Fahrerstandschutz bei Standflurförderzeugen. Schutzdach für den Fahrer, Lastschutzgitter sofern vorhanden (Befestigung, Zustand).

D. Sonstiges
Fabrikschild, Traglastdiagramm, Anhängevorrichtung, Beschilderung, Sitz und Haltegriff für Mitfahrer, Beleuchtungsanlage, sofern vorhanden.
Werden Anbaugeräte abwechselnd für verschiedene Hochhubwagen und Gabelstapler verwendet, sind besondere Prüfblätter zu verwenden.

Prüfplakette
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Prüfplaketten, die das Datum der nächsten fälligen Prüfung angeben, am Flurfördergerät erst angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel behoben sind. Für Eigenreparaturen benötigte Original-Ersatzteile werden Ihnen kostengünstig auf dem schnellsten Wege zugesandt.